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Welche Rechtsform ist die Richtige? AG/GmbH/Einzelfirma?
Private Börsengewinne oder Wertpapierhandel?
Mutterschaftsversicherung gültig ab 01. Juli 2005
Pflicht zur Führung eines Kassabuches bei Bargeldverkehr
Weitere Steuerstrukturreformen für den Kanton Glarus
„Stolperstein“ Teilzeitarbeitsvertrag
Neuer Lohnausweis ab 2007
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Eine kurz erfundene Geschichte zur Erläuterungen der Steuergerechtigkeit
Neuer Lohnausweis ab 2008


Welche Rechtsform ist die Richtige? AG/GmbH/Einzelfirma/Co.?

Die Frage der Rechtsform einer Unternehmung stellt sich nicht nur bei der Gründung, sondern auch danach, vorwiegend wenn es um Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen geht oder im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung.

Dabei spielen Haftungsfragen, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Überlegungen keine unwesentliche Rolle.

Die Personenunternehmung (Einzelfirma/Kollektiv-/Kommanditgesellschaft) hat im Vergleich der juristischen Person (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einige entscheidende Unterschiede.

Der wesentlichste Punkt ist der Umstand, dass das schweiz. Gesetz bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages (Personenunternehmungen) bedeutend grössere Freiheit bietet als bei der Gestaltung von Statuten einer jur. Person. Vorwiegend die Vertragsform einer Kommanditgesellschaft bietet hierbei einen recht grosszügigen Spielraum. Eine Personenunternehmung wird gegründet durch Errichtung des Gesellschaftsvertrages sowie Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht beim Handelsregister eingereicht werden.

Die juristische Person (AG/GmbH) wird in qualifizierter Form gegründet. Einerseits braucht es für den Gründungsakt eine öffentliche Beurkundung und andererseits müssen die Organe der Gesellschaft (Verwaltungsrat und Revisionsstelle) benannt sein. Die Gesellschaftsstatuten, vergleichbar mit dem Gesellschaftsvertrag, müssen beim Handelsregister eingereicht werden. Im weiteren müssen juristische Personen ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital vor der Gründung einzahlen.

Bezüglich Haftung ist es Wissenswert, dass sich auch bei den jur.Personen unter Umständen die Haftung auf die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat ausdehnen kann. Grundsätzlich ist jedoch die Haftung der Gesellschafter einer jur.Personen auf deren einbezahlten und versprochenen Kapitaleinlagen beschränkt. Ähnliche Haftungsvoraussetzung kann man jedoch auch bei Begründung einer Kommanditgesellschaft erzielen. Denn die Kommanditäre haften nur im Umfang der einbezahlten oder versprochenen Kommanditsumme, dabei bestehen nicht einmal Mindestnormen. Mindestens ein Gesellschafter haftet jedoch unbeschränkt, d.h. im gleichen Umfange wie der Inhaber einer Einzelfirma.

Die Behauptung mit einer Aktiengesellschaft spare der Unternehmer Steuern stimmt nicht.

Es kommt immer auf die einzelnen Gegebenheiten an. Unter anderem ist die vorteilhaftere Besteuerung vom Standort des Betriebes und vom Wohnort des Unternehmers, von den konkreten Steuerprogressions-Verhältnissen, von der Lohnhöhe des Unternehmers und von der betriebenen Ausschüttungs-/Investitionspolitik der Unternehmung abhängig. Was beim einen für die Aktiengesellschaft spricht, kann beim anderen dagegen sprechen. Für die Beurteilung der steueroptimierenderen Rechtsform ist eine sorgfältige Finanz-Budgetierung und eine längerfristige Gesamt-Unternehmensplanung die wichtigste Entscheidungs-Grundlage. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Aktiengesellschaft (Besteuerung der Aktiengesellschaft und nochmalige Besteuerung beim Aktionär) sowie die Sozialversicherungslasten des Geschäftsinhabers und die steuerlich abziehbare Vorsorge-/Sparleistungen sind auf keinem Fall ausser acht zu lassen.

Im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung ist die Rechtsform einer juristischen Person in der Regel vorteilhafter, da der Verkauf von Aktien im Gegensatz vom Verkauf der Personenunternehmung einen steuerfreien Kapitalertrag darstellt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen und man muss die konkreten Verhältnisse beachten.

Jeder Geschäftsinhaber muss die Rechtsform laufend überdenken und mit seinem Treuhänder besprechen. Einerseits können Umstellungen in den persönlichen Verhältnissen und andererseits erkennbare Veränderungen der Steuergesetzgebung sowie der Steuerpraxis dazu Anlass geben, in der bestehenden Rechtsform Veränderungen vorzunehmen.

Mit der Schaffung von Transparenz und unserem aus Erfahrung gewonnenem Wissen lassen sich für jedes Problem konstruktive Lösungen finden. Die richtige Rechtsform ist diejenige, die den individuellen Bedürfnissen entspricht. Profitieren auch Sie von unserem „Know How“ aus den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und allgemeiner Treuhandpraxis.


Private Börsengewinne oder Wertpapierhandel?

So bleiben Vermögensanlagen unbesteuert:

Grundsätzlich bleibt die Erzielung privater Kapitalgewinne einkommenssteuerfrei.

In der Fachpresse wird verschiedentlich darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige zunehmend als „gewerbsmässige“ Vermögensverwalter besteuert werden. Konkret geht es um die Auslegung über die Anwendung des Begriffes „gewerbsmässig oder nicht gewerbsmässig“.

Als gewerbsmässig versteht man im Steuerrecht, alles was über die übliche oder normale Vermögensverwaltung hinaus geht. Die meisten kantonalen Steuerverwaltungen stützen sich dabei auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtes, demzufolge als Merkmale der Gewerbsmässigkeit insbesonderes gelten:

  • enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
  • der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
  • die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung des Kaufes
  • die Häufung von Käufen und Verkäufen

Jedes dieser Indizien allein kann auf die Gewerbsmässigkeit hindeuten.

Erfreulicherweise nehmen einige Kantone, wie z.B. Schwyz und Zürich noch eine gemässigte Haltung ein und schliessen nur bei offensichtlichen Fällen auf eine Gewerbsmässigkeit. Für die grosse Masse der Anleger besteht also kein Grund zur Besorgnis, dass der Fiskus die Besteuerung privater Börsengewinne auf verstecktem Wege wieder einführt. Zudem würde eine verstärkte Besteuerung privaten Kapitalgewinns kein nennenswertes zusätzliches Steuersubstrat bringen, da die Besteuerung der Gewinne auch die Abziehbarkeit der Verluste mit sich brächte.

Infolge des zurzeit tiefen Zinsniveaus ist die Börsenanlage neben vorteilhaften Gewinnchancen auch eine steuerlich interessante Alternative für Ihre Vermögensanlage.

Nehmen Sie einmal mit Ihrer Hausbank, Ihrem Steuerberater oder einfach mit uns Kontakt auf.


Mutterschaftsversicherung gültig ab 1. Juli 2005

Seit dem 1. Juli 2005 ist die neue Mutterschaftsversicherung in Kraft, welche den Müttern nach der Niederkunft ein Ersatz-Erwerbseinkommen über 14 Wochen, bzw. 98 Tagen sichert.

Auch wenn Sie vermutlich schon von diversen Stellen auf diese neue Versicherung aufmerksam gemacht worden sind, wollen wir für Sie die wichtigsten Punkte nachstehend nochmals aufführen.

Anspruch und Voraussetzung
Anspruch haben Frauen, welche im Zeitpunkt der Niederkunft in einem Anstellungsverhältnis stand, selbständig erwerbstätig ist oder im Betrieb des Ehemannes gegen Ausrichtung eines Barlohnes tätig ist.

Unerheblich ist, ob die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Geburt in ungekündigtem oder gekündigtem Arbeitsverhältnis stand, oder ob sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Berufstätigkeit wieder aufnehmen wird.

Anders verhält es sich hingegen, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft geendet hat, ohne dass die Mutter bis zur Geburt einen Lohnersatz (Taggelder der ALV, IV, KV, UV oder MV) bezogen hat. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Entschädigung, bzw. es besteht kein Anspruch.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sie während 9 Monaten (unmittelbar vor der Geburt) im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein muss. Während dieser Zeit muss Sie überdies mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Allfällig bezogene, unbezahlte Urlaubszeiten, werden nicht angerechnet. Wenn während dieser Zeit einer beruflichen Tätigkeit in den Staaten der EU (vor Osterweiterung) und EFTA nachgegangen worden ist, werden diese Zeiten berücksichtigt.

Entschädigung und Dauer der Entschädigung
Die Entschädigung beträgt 80% des Lohnes und ist auf max. CHF 172.--/Tag, bzw. CHF 5'160.--/Monat begrenzt. Wenn Entschädigungen anderer Versicherer ausbezahlt werden, geht die Mutterschaftsversicherung denen vor. Sie entspricht jedoch mindestens dem bis dahin bezogenen Taggeld. Die Mutterschafts-Entschädigung gilt als Ersatz-Erwerbseinkommen und ist in diesem Sinne als Einkommen zu versteuern. Ebenfalls sind darauf auch die AHV/IV- und EO-Beiträge zu entrichten.

Beginn des Anspruches ist der Tag der Geburt. Er endet am 98. Tag, resp. nach 14 Wochen. Wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise vor dem Ablauf dieser Frist wieder aufnimmt, oder vor Ablauf der Frist verstirbt, endet der Anspruch vorzeitig.

Übergangsregelung
Mütter, deren Entbindung vor dem 1. Juli 2005 erfolgt ist, bei denen aber die 14-wöchige Frist der Entschädigungsdauer noch nicht abgelaufen ist, haben Anspruch auf Taggelder ab dem 1. Juli 2005 und zwar für die noch nicht abgelaufene Dauer der 14-wöchigen Entschädigungsdauer.

Beispiel Niederkunft am 31.5.2005 31.5.2005
Beginn der Frist am 1.6.2005
Ende der Frist am 6.9.2005 = 98 Tage
Abzüglich Tage 1.-30.6.05 = 30 Tage
Rest-Anspruch Entschädigung = 68 Tage

Meldeverfahren

  • Wenn der Entschädigungsanspruch von der Mutter geltend gemacht wird, ist der Antrag beim Arbeitgeber anzumelden, sofern sie vor Niederkunft in Anstellung war.
  • Wenn sie arbeitslos, selbständig erwerbend oder arbeitsunfähig war, ist der Antrag direkt der AHV-Ausgleichskasse einzureichen, bei welcher die AHV-Beiträge entrichtet wurden.

Über die nötigen Formalitäten informieren wir Sie auf Anfrage im Bedarfsfall gerne. Sie haben aber auch die Möglichkeit, das entsprechende Merkblatt zu konsultieren, welches die Ausgleichskasse zu diesem Thema erarbeitet hat (www.ahv.ch).

Ihre bestehenden Versicherungsverträge mit den Krankenversicherern
Das allenfalls mitversicherte Geburtentaggeld fällt mit Inkrafttreten der Mutterschaftsversicherung dahin. Sie haben gegenüber dem Versicherer den Anspruch auf Rückvergütung der somit zuviel bezahlten Prämie.

Ist ihr Betrieb einem GAV unterstellt, dessen diesbezügliche Bestimmungen über das gesetzliche Minimum der Mutterschaftsentschädigung hinausgeht, behalten diese ihre Gültigkeit. Eine entsprechende Beratung durch Ihre Versicherung, welche möglicherweise Ergänzungsprodukte anbietet (welche Ihr Risiko der Differenz vom gesetzlichen Mutterschaftsanspruch auf die GAV-Leistung deckt).

Anpassung Art. 329f OR
„Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Auf eignen Wunsch kann sie den Urlaub auf 16 Wochen ausdehnen. Die Dauer der Mutterschaftsentschädigung bleibt jedoch bei 14 Wochen.“

Lohnabzüge
Da aus vorstehend genannten Gründen die Lohnabzüge der Krankentaggeldversicherung ändern können, sollten Sie die Abzüge dahingehend überprüfen und die Lohnabzüge entsprechend korrigieren.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen dienen werden und stehen für allfällige Fragen, nicht nur im Zusammenhang mit der Mutterschaftsversicherung, gerne zu Ihrer Verfügung.


Pflicht zur Führung eines Kassabuches bei Bargeldverkehr

Buchführungspflichtige Steuerpflichte haben ihren Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Werden Vorjournale oder Vorbücher, z.B. Registrierkassenstreifen, verwendet, sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen.

Zudem ist dieses regelmässig, bei intensivem Bargeldverkehr (z.B. Coiffeure, Restaurants, Taxi, etc.) täglich, zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand durch Kassensturz (zählen des Kassenbestandes und vergleichen mit dem theoretischen Bestand des Kassabuches) zu vergleichen. Festgestellte Differenzen sind sofort zu buchen.

Entspricht die Buchführung nicht diesen Anforderungen, resultiert eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand, sowie Aktiven und Passiven.

Das bedeutet, dass eine Einschätzung des Steueramtes nach pflichtgemässem Ermessen so gut wie nicht widerlegt werden kann.


Weitere Steuerstrukturreformen für den Kanton Glarus

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„Stolperstein“ Teilzeitarbeitsvertrag

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Neuer Lohnausweis ab 2007

Wie auch immer man es drehen und wenden will, ob man es wahrhaben möchte oder nicht, der neue Lohnausweis soll nun ab 2007 definitiv in der Praxis eingeführt werden. Auch wenn seit dem Jahr 2001 diese Einführung schon mehrfach verschoben worden ist, soll an dem vorgängig genannten Termin, nach dem Willen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) nun nichts mehr geändert, bzw. dieser nicht noch mal verschoben werden.

Alle Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer wissen, dass der Lohnausweis für die Besteuerung des Lohnausweisempfängers die wichtigste Grundlage darstellt und es wird vermutet, dass der Fiskus mit diesem Dokument lediglich zusätzliches Steuersubstrat (welches mit Sicherheit generiert wird) schaffen will.

Diese Vermutung stimmt jedoch nur insofern, als das auch schon beim alten Lohnausweis sämtliche Lohnbezüge und Lohnnebenleistungen hätten deklariert werden müssen, was aber in der Praxis nur selten so gehandhabt wurde. Die Umsetzung dieser Vorschrift, bzw. deren Einhaltung, wurde bisher weder von den Arbeitgebern, noch von den Steuerverwaltungen so konsequent umgesetzt.

Vermutlich wurden bisher sogar ein grosser Teil aller Steuererklärungen (wissentlich oder unwissentlich) falsch ausgefüllt, was sowohl für den Aussteller des Lohnausweises (Dokument mit Urkundencharakter = Urkundenfälschung) als auch für den Empfänger (Steuerhinterziehung = Nach- und Strafsteuerverfahren), mit entsprechenden Risiken verbunden ist.

Die eher lasche Handhabung der Steuerbehörden kann in den vergangenen rund dreissig Jahren seit der Existenz des bisher bekannten Lohnausweises zum Eindruck geführt haben, dass es genügt, wenn der ausbezahlte Bruttolohn, abzüglich der entsprechenden Sozialleistungen, also der bekannte „Nettolohn II“ auf dem Papier genüge und alles andere eher Nebensache sei.

Experten befürchten als eines der Risiken bei der nunmehr folgenden, zwingenden Einführung des neuen Lohnausweises, dass allfällige, bisherige Falschdeklarationen durch den neuen Lohnausweis aufgedeckt werden und die Steuerbehörden im schlimmsten Fall sowohl die vorgängig genannten Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die Lohnausweisempfänger, als auch Verfahren gegen die Arbeitgeber wegen Urkundenfälschung anstreben könnten.

Speziell erwähnt, aber an dieser Stelle nicht näher erörtert soll die Problematik mit den Geschäftsfahrzeugen, bzw. die Ermittlung der Privatanteile. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, welche in der gut 18-seitigen Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Lohnausweises erwähnt werden.

Uns scheint aber auch der Hinweis wichtig, dass der Arbeitgeber, welcher dem Arbeitnehmer Privatanteile an Geschäftsfahrzeugen über den Lohn belastet, auf diesem eingenommenen Entgelt die Mehrwertsteuer schuldet, sofern er im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen ist und nicht der Pauschalbesteuerung unterliegt.

Den Arbeitgebern kann zum heutigen Zeitpunkt nur empfohlen werden, sich mit dem neuen Lohnausweis (wenn nicht schon geschehen) nunmehr dringend auseinander zu setzen und die Software ihrer Lohnprogramme so anzupassen, dass diese noch vor dem 01.01.2007 problemlos funktioniert, bzw. getestet werden kann.

Wer diese, je nach bestehender EDV-Lösung sicherlich nicht einfachen oder billigen Anpassungsarbeiten nicht auf sich nehmen will, kann sich z.B. auch überlegen, seine Lohnbuchhaltung auszulagern. Hierzu unterbreitet Ihnen die Zago Treuhand AG in Siebnen gerne ein kostengünstiges Angebot, oder steht Ihnen auch sonst bei der Umsetzung der nötigen Massnahmen gerne beratend zur Seite.


Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, welche nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts nicht buchführungspflichtig sind, in Probleme geraten, wenn Sie die Aufzeichnungsvorschriften aus steuerrechtlicher Sicht erfüllen sollen.

Ausnahmen von der Eintragspflicht: Art. 5453 HRegV   (Handelsregisterverordnung)

„Die im vorangehenden Artikel unter den Buchstaben A Ziffern 1, 5 und 8 sowie B und C bezeichneten Gewerbe sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihre jährliche Roheinnahme die Summe von 100 000 Franken nicht erreicht“.

Artikel 957 ff OR schreibt die Art und den Umfang der kaufmännischen Buchführung klar vor. (Allgemein anerkannte, kaufmännische Grundsätze). Betriebe, welche buchführungspflichtig sind, haben ihre Jahresrechnungen mit Bilanz und Erfolgsrechnung in Papierform und unterzeichnet, ihren Steuerdeklarationen beizulegen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Die Bilanz und Erfolgsrechnung sind in Papierform und von den Verantwortungsträgern der Gesellschaft unterzeichnet, für diesen Zeitraum in den Akten zu lagern.

Soweit haben wir Ihnen mit Sicherheit nicht viel Neues erzählt.

Kommen wir hingegen zu den Selbständigerwerbenden, welche nach Gesetz keiner Buchführungspflicht unterliegen, stellt sich die Sachlage jedoch wie folgt dar:

Gemäss steuerrechtlichen Vorschriften ist jedermann/frau, welche einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachkommt, auch wenn diese keiner Buchführungspflicht unterliegt, zur genauen Aufzeichnung aller Einkünfte und Auslagen aus der Geschäftstätigkeit verpflichtet. Diese müssen vollständig, wahr und nachvollziehbar sein.

Damit die Aufzeichnungen aus steuerrechtlicher Sicht als ordnungsgemäss angesehen werden kann, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein.

  • Die Aufzeichnungen müssen fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu, entweder in schriftlicher, elekt-ronischer oder in vergleichbarer Weise, täglich vorgenommen werden. Die Wahl der Bücher, welche die verlangten Aufzeichnungen enthalten, ist dem Steuerpflichtigen also grundsätzlich freigestellt. Werden jedoch elektronische Datenträger verwendet so ist sicher zu stellen, dass die so gespeicherten Werte nicht nachträglich geändert werden können, ohne das dies feststellbar ist.
  • Der Kassaverkehr (alle Bareinnahmen und Barausgaben) ist täglich und fortlaufend aufzuzeichnen und mindestens einmal wöchentlich auf den effektiven Bestand zu kontrollieren. (Kassasturz - zählen des Geldbestandes). Die Übereinstimmung des rechnerischen mit dem effektiven Kassasaldo ist durch Un-terschrift auf dem Kassablatt zu bezeugen.
  • Bei allen Geldinstituten (Banken & Post) können anstelle eines speziellen Rapportes deren Auszüge am Monatsende aufbewahrt werden. Alle darauf aufgeführten Bewegungen sind jedoch entsprechend zu belegen. (Kreditorenrechnungen und Debitorenzahlungen, wie auch Privatbezüge). Bei den Ausgabebe-legen (Kreditorenrechnungen) muss überdies immer klar ersichtlich sein, was genau bezahlt worden ist.
  • Warenbestände müssen in einem schriftlichen Inventar, welche das physische Vorhandensein der La-gerartikel nachweist und diese maximal zu Einstandswerten bewertet. Sind die Marktpreise (z.B. Aus-verkaufsartikel) tiefer als die Einstandspreise, so sind die betreffenden Artikel zu Marktpreisen zu bewer-ten.
  • Die Vermögenswerte, im speziellen die per Abschluss noch offenen Debitorenguthaben, müssen in Lis-tenform unter Angabe von Namen und Adresse des Schuldners, sowie des Datums und der Höhe der Forderung, geführt werden.
  • Ebenfalls ausgewiesen werden müssen sog. „angefangene Arbeiten“, d.h. Leistungen, welche zum Zeit-punkt des Jahresabschlusses noch nicht vollständig erbracht und dadurch noch nicht in Rechnung ge-stellt werden konnten. Diese Positionen dürfen maximal zu Herstellungskosten (Verkaufspreis abzüglich DB-Beiträge an Infrastrukturkosten) bewertet werden.

Die Nichtbefolgung der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht gelten als Verletzung der steuerrechtlichen Verfahrenspflichten und können im Sinne von § 235 StG mit Bussen von CHF 1'000 - CHF 10'000 bestraft werden.

Wenn Sie als Steuerpflichtiger mit selbständigem Erwerbseinkommen diese Zeilen aufmerksam gelesen haben, werden Sie sich vermutlich fragen, wo denn der Unterschied zwischen den steuerrechtlichen Vorschriften der Aufzeichnungs- und der gesetzlichen Buchführungspflicht liegt.

Eine berechtigte Frage, welche mit der Bemerkung beantwortet werden kann, dass zwischen diesen beiden Vorschriften keine grossen Unterschiede bestehen und Sie grundsätzlich gut damit beraten sind, nicht zuletzt (oder vor allem) aus eigenem Interesse, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchführung zu unterhalten.

Die dadurch anfallenden Mehrkosten sind, verglichen mit einer korrekten Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, wie sie das Steuerrecht vorschreibt, gering. Hingegen schliessen Sie damit aber das Risiko von unangenehmen und teuren Nach- und Strafsteuerverfahren nahezu aus, bzw. erhöhen im Einspracheverfahren Ihre Erfolgsaussichten erheblich.

Gerne ist Ihnen die Zago Treuhand AG bei der Einführung oder dem Unterhalt einer entsprechenden Buchhaltung behilflich und offeriert Ihnen eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Lösung.


Eine kurz erfundene Geschichte zur Erläuterungen der Steuergerechtigkeit

Lassen sie uns die Grundlagen der Steuern in einer für alle verständliche Sprache zusammenfassen:

Gehen wir davon aus, dass zehn Mitglieder des Männerchors Bilten nach den Proben regel-mässig zusammen etwas Kleines essen gehen. Die Rechnung für die Konsumationen beträgt jeweils 200 Franken. Wenn diese Gruppe nun die Rechnung in der gleichen Art und Weise begleicht wie sie Steuern zahlt, dann teilen sie sich die Rechnung folgendermassen:

Die 4 ärmsten Personen zahlen je einen symbolischen Beitrag von 1 Franken.
Die 5. Person bezahlt 6 Franken.
Die 6. Person bezahlt 10 Franken.
Die 7. Person bezahlt 15 Franken.
Die 8. Person bezahlt 22 Franken.
Die 9. Person bezahlt 38 Franken.
Die 10. Person die am meisten begüterte, bezahlt 105 Franken.

Die Mitglieder des Männerchors führen dieses Ritual wöchentlich fort und scheinen damit glücklich zu sein. Eines Tages kommt der Wirt an ihren Tisch und meint: «Da ihr so gute Kunden seid und immer so gute Stimmung in mein Restaurant bringt, werde ich euch auf eure Rechnung einen Rabatt von 20 Franken gewähren».

Ab diesen Tag betrug die Rechnung neu 180 Franken. Die Gruppe wollte die neue Rechnung wieder nach ihrem bisher bewährten System aufteilen. Wie sollte die Reduktion nun aber weitergegeben werden? ? ?

Die Mitglieder des Männerchors stellten fest, dass sie bei der Berechnung von 20 Franken dividiert durch 10 eine Reduktion von je 2 Franken erhalten. Dies hätte zur Folge, dass 4 Mitglieder nebst Essen und Getränke noch Geld erhalten würden. Sehr weise empfahl der Wirt, dass die Gruppe die Kürzung doch proportional zu ihrem vorherigen Beitrag vornehmen sollte.
Dies führt zu folgendem Resultat:

Die 4 ärmsten Personen zahlen je einen symbolischen Beitrag von 90 Rappen.
Die 5. Person bezahlt 5.40 Franken.
Die 6. Person bezahlt 9.00 Franken.
Die 7. Person bezahlt 13.50 Franken.
Die 8. Person bezahlt 19.80 Franken.
Die 9. Person bezahlt 34.20 Franken.
Die 10. Person, die am meisten begüterte, bezahlt 94.50 Franken.

Eines Tages, ausserhalb des Restaurants, verglichen die 10 Personen ihre jeweiligen Einsparungen. Die 5 ersten Männerchor-Mitglieder meinten: «Unsere Ermässigung beträgt nicht einmal 1 Franken»; das 6. Mitglied meinte, dass er zwar 1 Franken Ermässigung erhalten habe, aber im Verhältnis des 10. Mitgliedes seine Reduktion, wie bei den anderen, recht unbedeutend sei.

«Das ist wahr!!», brüllt das 7.Mitglied, - «warum erhält unser Chorleiter (10. Person) über 10 Franken Rabatt? Es sind doch immer wieder die Reichen, welche von den Ermässigungen profitieren!» Nach einem weiteren Wortwechsel kamen 9 von 10 Männerchor-Mitglieder zum Schluss, dass dieses System nur die Armen ausbeutet und verprügelten in ihrer Wut den Chorleiter.

Im Anschluss an die nächsten Chorproben, ging der Chorleiter verständlicherweise nicht mehr mit ins Restaurant. Die anderen 9 Chormitglieder verbrachten wie immer einen netten Abend im Restaurant. Als der Wirt mit der Rechnung kam, realisierten sie etwas Wichtiges: Sie hatten nicht genügend Geld bei sich um die Rechnung, ja nicht einmal die Hälfte davon, bezahlen zu können!

Dies, dies ist die Funktionsweise von Steuern. Die Personen, welche am meisten Steuer bezahlen, sind auch diejenigen, welche am meisten in den Genuss von einer Senkung der Steuern kommen sollten. Besteuert man diese Personen massiv und attackiert man sie wegen ihres Vermögens, - so muss man in Kauf nehmen, dass diese Personen andere und wer weiss, vielleicht auch feinere Restaurants aufsuchen!


Neuer Lohnausweis ab 2008

Wie auch immer man es drehen und wenden will, auch wenn man es am liebsten nicht wahrhaben möchte, der neue Lohnausweis kommt ab diesem Jahr definitiv zur Anwendung.

Alle Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer wissen, dass der Lohnausweis für die Besteuerung des Lohnausweisempfängers die wichtigste Grundlage darstellt. Es wurde im Vorfeld der Einführung immer wieder vermutet, dass es der Fiskus primär auf Lohnempfänger mit Spesengutschriften, in der Regel besser verdienende Einkommensschichten, abgesehen habe.

Diese Vermutung stimmt jedoch nur insofern, als das auch schon beim alten Lohnausweis sämtliche Lohnbezüge und Lohnnebenleistungen hätten deklariert werden müssen, was aber in der Praxis nur selten so gehandhabt wurde. Die Umsetzung dieser Vorschrift, bzw. deren Einhaltung, wurde bisher weder von den Arbeitgebern, noch von den Steuerverwaltungen so konsequent umgesetzt.

Vermutlich wurden bisher sogar ein grosser Teil aller Steuererklärungen (wissentlich oder unwissentlich) falsch ausgefüllt, was sowohl für den Aussteller des Lohnausweises (Dokument mit Urkundencharakter = Urkundenfälschung) als auch für den Empfänger (Steuerhinterziehung = Nach- und Strafsteuerverfahren), mit entsprechenden Risiken verbunden ist.

Die eher lasche Handhabung der Steuerbehörden kann in den vergangenen rund dreissig Jahren seit der Existenz des alten Lohnausweises zum Eindruck geführt haben, dass es genügt, wenn der ausbezahlte Bruttolohn, abzüglich der entsprechenden Sozialleistungen, also der bekannte «Nettolohn II» auf dem Papier deklariert wird und alles andere eher Nebensache ist.

Allfällige, bisherige Falschdeklarationen im alten Lohnausweis könnten nun durch den neuen Lohnausweis aufgedeckt werden und die Steuerbehörden zu Fragen bezüglich vergangener Steuererklärungen, bzw. Lohndeklarationen bewegen.

Speziell erwähnt, aber an dieser Stelle nicht näher erörtert soll die Problematik mit den Geschäftsfahrzeugen, bzw. die Ermittlung der Privatanteile. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, welche in der gut 18-seitigen Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Lohnausweises erwähnt werden.

Der Arbeitgeber, welcher dem Arbeitnehmer Privatanteile an Geschäftsfahrzeugen über den Lohn belastet, schuldet auf diesem eingenommenen Entgelt die Mehrwertsteuer, sofern er im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen ist und nicht der Pauschalbesteuerung unterliegt.

Sofern nicht bereits geschehen, muss den Arbeitgebern nun dringend empfohlen werden, sich mit dem neuen Lohnausweis auseinander zu setzen und die Software ihrer Lohnprogramme so anzupassen, dass die neuen Lohnausweise per 31.12.2008 verarbeitet werden können. Da in diesem Fall mit grösserer Wahrscheinlichkeit Nacherfassungsarbeiten von Löhnen nötig werden, vergrössert sich der Administrativaufwand mit jedem Monat, der noch weiter ungenutzt vergeht.

Wer diese, je nach bestehender EDV-Lösung sicherlich aufwändigen und/oder teuren Anpassungsarbeiten nicht auf sich nehmen will, kann sich z.B. auch überlegen, seine Lohnbuchhaltung auszulagern. Hierzu unterbreitet Ihnen die Zago Treuhand AG in Siebnen gerne ein kostengünstiges Angebot, oder steht Ihnen auch sonst bei der Umsetzung der nötigen Massnahmen gerne beratend zur Seite.